EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -kommunikation
Welche Auswirkungen hat die EmpCo auf meine Klimakommunikation? Wie kann mein Unternehmen die Anforderungen der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfüllen? Was benötige ich für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Voluntary Standard (VS, ehemals VSME)? Wir von KlimAktiv beraten und unterstützen Sie.
Beraten lassen
Nachhaltigkeitskommunikation & EmpCo
Transparente und konforme Klimakommunikation im Rahmen der neuen EU-Vorgaben
Inhalte der EmpCo
Gegenwärtige Umweltleistung
- Verbot allgemeiner Umweltaussagen: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „grün“ dürfen nicht mehr ohne anerkannten, hervorragenden Umweltbezug verwendet werden.
- Verbot von Claims basierend auf CO₂-Kompensation: Aussagen über eine neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkung, die rein auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten (Kompensation) basieren, sind komplett unzulässig.
- Verbot von gesetzlichen Mindeststandards als Besonderheit: Sie dürfen Eigenschaften nicht als ökologischen Vorteil anpreisen, wenn diese ohnehin für alle vergleichbaren Produkte gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Verbot von umweltbezogenen Gütezeichen ohne Zertifizierung: Die Nutzung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem offiziellen, transparenten Zertifizierungssystem basieren oder von Behörden eingerichtet wurden, ist untersagt.
Zukünftige Umweltleistung
Wir begleiten Sie bei der Vorbereitung Ihrer zukunftsgerichteten Aussagen. Dafür führen wir mit Ihnen eine strategische Gap-Analyse durch und bereiten Ihre Pläne und Daten auf die externen Anforderungen vor.
ODER
Wir übernehmen als unabhängige Instanz die formelle Prüfung Ihres Umsetzungsplans als Kommunikationsgrundlage für Ihre zukünftigen Umweltleistung.
- Verbot allgemeiner Umweltaussagen: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „grün“ dürfen nicht mehr ohne anerkannten, hervorragenden Umweltbezug verwendet werden.
- Verbot von Claims basierend auf CO₂-Kompensation: Aussagen über eine neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkung, die rein auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten (Kompensation) basieren, sind komplett unzulässig.
- Verbot von gesetzlichen Mindeststandards als Besonderheit: Sie dürfen Eigenschaften nicht als ökologischen Vorteil anpreisen, wenn diese ohnehin für alle vergleichbaren Produkte gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Verbot von umweltbezogenen Gütezeichen ohne Zertifizierung: Die Nutzung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem offiziellen, transparenten Zertifizierungssystem basieren oder von Behörden eingerichtet wurden, ist untersagt.
Wir begleiten Sie bei der Vorbereitung Ihrer zukunftsgerichteten Aussagen. Dafür führen wir mit Ihnen eine strategische Gap-Analyse durch und bereiten Ihre Pläne und Daten auf die externen Anforderungen vor.
ODER
Wir übernehmen als unabhängige Instanz die formelle Prüfung Ihres Umsetzungsplans als Kommunikationsgrundlage für Ihre zukünftigen Umweltleistung.
EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und VS
Inhalte und Berichtspflicht
Das umfasst die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Allgemeine Angabepflichten, z.B. zu Integration von Nachhaltigkeitsaspekten im Geschäftsmodell und in Governance-Strukturen
- Thematische Angabepflichten entsprechend der ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance)
- Umweltaspekte: z.B. THG-Emissionen, Energie- und Wasserverbrauch, Biodiversität etc.
- Soziale Aspekte: z.B. Mitarbeiter:innenbeziehungen, Menschenrechte, gesellschaftliches Engagement etc.
- Governance: z.B. Unternehmensführung und -strategie, Risikomanagement etc.
Berichtspflicht vs. Freiwillige Berichterstattung
Für diese Unternehmen ist die Berichterstattung nach CSRD verpflichtend
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs > 250
- Nettoumsatz > 50 Millionen Euro
- Bilanzsumme > 25 Millionen Euro
- Die Berichtspflicht gilt nur noch für Unternehmen mit:
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs >1000 Beschäftigten sowie
- Nettoumsatz >50 Mio. Euro ODER Bilanzsumme >25 Mio. Euro - Der Starttermin der Berichtspflicht für Unternehmen, die ursprünglich ab 2026 oder 2027 hätten berichten müssen, wird auf 2028 verschoben. Damit soll verhindert werden, dass bei verzögerter Umsetzung des „Omnibus Act“ Unternehmen kurzfristig in die Berichtspflicht fallen, später jedoch nicht mehr.
- Zudem sollen die ESRS überarbeitet und vereinfacht werden und es soll, anders als ursprünglich vorgesehen, keine sektorspezifischen Standards geben.
- Allgemeine Angabepflichten, z.B. zu Integration von Nachhaltigkeitsaspekten im Geschäftsmodell und in Governance-Strukturen
- Thematische Angabepflichten entsprechend der ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance)
- Umweltaspekte: z.B. THG-Emissionen, Energie- und Wasserverbrauch, Biodiversität etc.
- Soziale Aspekte: z.B. Mitarbeiter:innenbeziehungen, Menschenrechte, gesellschaftliches Engagement etc.
- Governance: z.B. Unternehmensführung und -strategie, Risikomanagement etc.
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs > 250
- Nettoumsatz > 50 Millionen Euro
- Bilanzsumme > 25 Millionen Euro
- Die Berichtspflicht gilt nur noch für Unternehmen mit:
- Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt des Geschäftsjahrs >1000 Beschäftigten sowie
- Nettoumsatz >50 Mio. Euro ODER Bilanzsumme >25 Mio. Euro - Der Starttermin der Berichtspflicht für Unternehmen, die ursprünglich ab 2026 oder 2027 hätten berichten müssen, wird auf 2028 verschoben. Damit soll verhindert werden, dass bei verzögerter Umsetzung des „Omnibus Act“ Unternehmen kurzfristig in die Berichtspflicht fallen, später jedoch nicht mehr.
- Zudem sollen die ESRS überarbeitet und vereinfacht werden und es soll, anders als ursprünglich vorgesehen, keine sektorspezifischen Standards geben.